Nicht abzugsfähige Ausgaben
Nachfolgende Ausgaben können steuerlich nicht geltend gemacht werden:
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Aufwendungen für die private Lebensführung,
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freiwillige Zuwendungen an Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen ohne eine gesetzliche Rechtspflicht,
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Personensteuern,
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Geldstrafen,
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Ausgaben für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses.
Hiervon wird nur abgewichen, insofern die Ausgaben als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 15.01.2009 - VI R 37/06
BFH 18.10.2007 - VI R 42/04
§ 12 EStG
R 12.1 EStR
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